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Energieeinsparung - EnSikuMaV

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Zur Sicherung der Energieversorgung hat die Bundesregierung die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) beschlossen. Diese enthält kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung. Sie tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 wieder außer Kraft.

Genauere Informationen zu den Maßnahmen finden Sie in der Verordnung der Bundesregierung .

Wie viel Energie könnte eine um 1 °C niedrigere Raumtemperatur einsparen?

Aktuell befindet sich der Energiemarkt in einer Ausnahmesituation und stellt uns alle vor große Herausforderungen. Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Am wirksamsten lässt sich dort Energie einsparen, wo der Verbrauch am höchsten ist: beim Heizen. Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb dar, wie viel Kilowattstunden und vor allem wie viel Geld Sie rein rechnerisch durch eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C einsparen könnten - und das am besten schon vor der anstehenden Heizperiode!

Die Absenkung der Raumtemperatur ist nur eine von vielen Möglichkeiten, den Energieverbrauch zu reduzieren. Weitere Energiespartipps finden Sie hier.

Die folgende Übersicht entspricht den Vorgaben an „vorläufige Informationen in Form von standardisierten Berechnungsbeispielen“ gemäß der Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, EnSikuMaV.

Energie- und Kosteneinsparpotenziale

Einsparpotezial

Hinweis: Die Einsparung wurde entlang des Maximalverbrauches der jeweiligen Stufe in der Grundversorgung berechnet. Die Beträge wurden mit einer Umsatzsteuer von 7% berechnet.

Außerdem dienen die aufgeführten Verbräuche der Orientierung und sind nicht allgemeingültig. Gewerbliche oder berufliche Bereich oder Spezialfälle mit unüblichen Verbrauchsverhalten werden nicht berücksichtigt. Bei den Vergleichsgruppen handelt es sich um einen bundesweiten Durchschnittswert. Durch regionale Unterschiede können Abweichungen entstehen. Gas- oder Wärmeverbrauch durch unübliche Anwendungen und auch Erdgasmobilität wurden nicht berücksichtigt.

Auch für Kunden mit vertraglich festgelegten Preisen soll, so der Gedanke des Gesetzgebers, der erwartete Energieverbrauch mit den Preisen der aktuellen Grundversorgung hochgerechnet werden. Hintergrund dieser Überlegung sind die extremen Steigerungen der Großhandelspreise. Diese wirken sich nur wegen der langfristigen Einkaufspolitik der Stadtwerke nicht sofort auf die Endkundenpreise der Haushalts- und Gewerbekunde aus. Allerdings sind Marktpreise wie vor dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine kurz und mittelfristig nicht absehbar und entsprechende Preisanpassungen für Laufzeitverträge werden voraussichtlich erforderlich sein.

Über Änderungen gesetzlicher Umlagen werden die Stadtwerke Mühlacker unverzüglich und umfassend informieren. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich jederzeit bei den Stadtwerke Mühlacker melden. Die Mitarbeitenden stehen Ihnen zu den Öffnungszeiten gerne telefonisch unter der Telefonnummer 0800 / 876 5555 oder persönlich im Kundencenter für Beratungen zur Verfügung.

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